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StVG § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

StVG § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

[ Auszug: Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister e ... ]